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4. Mose 35 Vergleich: Menge Bibel vs Zürcher Bibel

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4. Mose 35

1Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:

2»Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.

3Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.

4Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;

5und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.

6Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:

7die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.

8Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«

9Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:

10»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.

12Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.

13Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:

14drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.

15Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«

16»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

17Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;

19der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,

21oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.

22Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen

23oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:

24so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,

25und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht

27und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;

28denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.

29Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.

30Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.

31Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

32Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.

33Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«

4. Mose 35

1UND der Herr redete mit Mose in den Gefilden Moabs, am Jordan gegenüber Jericho, und sprach:

2Gebiete den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte geben, wo sie wohnen können; zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weideland in deren Umkreis geben. (a) Jos 21:2

3Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, und die Weideplätze sind für ihr Vieh und ihre Habe und für alle ihre (übrigen) Tiere bestimmt.

4Die Weideplätze vor den Städten aber, die ihr den Leviten gebt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen weit erstrecken.

5Und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt; das soll ihnen als Weideland vor den Städten dienen.

6Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten geben sollt, so sollen es die sechs Freistädte sein, die ihr bestimmt, damit der Totschläger dorthin fliehen kann; und dazu sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.

7Solcher Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sind insgesamt 48, die Städte samt den Weideplätzen.

8Und was die Städte betrifft, die ihr (den Leviten) vom Besitz der Israeliten abgebt, so sollt ihr den grössern (Stämmen) eine grössere, den kleinern eine kleinere Anzahl wegnehmen; ein jeder (Stamm) soll entsprechend dem Erbteil, das er bekommt, den Leviten eine Anzahl seiner Städte abgeben.

9Und der Herr redete mit Mose und sprach:

10Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11sollt ihr euch einige Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen, damit ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (a) 2Mo 21:13

12Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht etwa getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um gerichtet zu werden.

13Solcher Städte aber, die ihr als Freistädte abgebt, sollen sechs sein:

14drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abgeben, und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abgeben; die sollen Freistädte sein. (a) 5Mo 4:41-43; Jos 20:7 8

15Diese sechs Städte sollen den Israeliten sowohl als dem Fremden und dem Beisassen unter euch als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der jemand aus Versehen erschlägt.

16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden. (a) 2Mo 21:12

17Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

19Der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, sodass er starb,

21oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, sodass er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn töten, sobald er ihn antrifft.

22Wenn er ihn aber von ungefähr, ohne dass er ihm feind war, gestossen oder irgend etwas unvorsätzlich auf ihn geworfen hat,

23oder wenn er, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er starb, obschon er ihm nicht feind war und ihm auch nichts Böses antun wollte,

24so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden,

25und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn in seine Freistadt, in die er geflohen war, zurückbringen lassen, und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26Wenn aber der Totschläger das Gebiet seiner Freistadt, in die er geflohen ist, verlässt,

27und der Bluträcher trifft ihn ausserhalb des Gebietes seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so hat er keine Blutschuld;

28denn der Totschläger soll in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren.

29Das soll euch für alle Zukunft als Rechtssatzung gelten in allen euren Wohnsitzen.

30Wenn jemand einen Menschen erschlagen hat, so soll man den Mörder auf Grund von Zeugenaussagen töten; aber die Aussage eines einzelnen Zeugen soll nicht hinreichen, um einen Menschen zum Tode zu verurteilen. (a) 5Mo 19:15

31Und ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen, sondern er soll getötet werden.

32Ihr sollt auch kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, dass einer nicht in seine Freistadt fliehen müsse, sondern schon vor dem Tod des Hohenpriesters zurückkehren und im Lande wohnen dürfe.

33Und ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann nicht Sühne erwirkt werden für das Blut, das darin vergossen worden ist, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten.

4. Mose 35

1Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:

2»Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.

3Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.

4Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;

5und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.

6Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:

7die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.

8Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«

9Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:

10»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.

12Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.

13Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:

14drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.

15Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«

16»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

17Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;

19der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,

21oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.

22Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen

23oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:

24so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,

25und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht

27und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;

28denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.

29Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.

30Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.

31Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

32Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.

33Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«

4. Mose 35:1
GerMenge

Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:

GerZurcher

UND der Herr redete mit Mose in den Gefilden Moabs, am Jordan gegenüber Jericho, und sprach:

2
GerMenge

»Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.

GerZurcher

Gebiete den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte geben, wo sie wohnen können; zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weideland in deren Umkreis geben. (a) Jos 21:2

3
GerMenge

Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.

GerZurcher

Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, und die Weideplätze sind für ihr Vieh und ihre Habe und für alle ihre (übrigen) Tiere bestimmt.

4
GerMenge

Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;

GerZurcher

Die Weideplätze vor den Städten aber, die ihr den Leviten gebt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen weit erstrecken.

5
GerMenge

und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.

GerZurcher

Und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt; das soll ihnen als Weideland vor den Städten dienen.

6
GerMenge

Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:

GerZurcher

Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten geben sollt, so sollen es die sechs Freistädte sein, die ihr bestimmt, damit der Totschläger dorthin fliehen kann; und dazu sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.

7
GerMenge

die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.

GerZurcher

Solcher Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sind insgesamt 48, die Städte samt den Weideplätzen.

8
GerMenge

Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«

GerZurcher

Und was die Städte betrifft, die ihr (den Leviten) vom Besitz der Israeliten abgebt, so sollt ihr den grössern (Stämmen) eine grössere, den kleinern eine kleinere Anzahl wegnehmen; ein jeder (Stamm) soll entsprechend dem Erbteil, das er bekommt, den Leviten eine Anzahl seiner Städte abgeben.

9
GerMenge

Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:

GerZurcher

Und der Herr redete mit Mose und sprach:

10
GerMenge

»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

GerZurcher

Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11
GerMenge

sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.

GerZurcher

sollt ihr euch einige Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen, damit ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (a) 2Mo 21:13

12
GerMenge

Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.

GerZurcher

Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht etwa getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um gerichtet zu werden.

13
GerMenge

Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:

GerZurcher

Solcher Städte aber, die ihr als Freistädte abgebt, sollen sechs sein:

14
GerMenge

drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.

GerZurcher

drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abgeben, und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abgeben; die sollen Freistädte sein. (a) 5Mo 4:41-43; Jos 20:7 8

15
GerMenge

Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«

GerZurcher

Diese sechs Städte sollen den Israeliten sowohl als dem Fremden und dem Beisassen unter euch als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der jemand aus Versehen erschlägt.

16
GerMenge

»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

GerZurcher

Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden. (a) 2Mo 21:12

17
GerMenge

Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

GerZurcher

Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

18
GerMenge

Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;

GerZurcher

Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

19
GerMenge

der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

GerZurcher

Der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20
GerMenge

Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,

GerZurcher

Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, sodass er starb,

21
GerMenge

oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.

GerZurcher

oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, sodass er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn töten, sobald er ihn antrifft.

22
GerMenge

Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen

GerZurcher

Wenn er ihn aber von ungefähr, ohne dass er ihm feind war, gestossen oder irgend etwas unvorsätzlich auf ihn geworfen hat,

23
GerMenge

oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:

GerZurcher

oder wenn er, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er starb, obschon er ihm nicht feind war und ihm auch nichts Böses antun wollte,

24
GerMenge

so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,

GerZurcher

so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden,

25
GerMenge

und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

GerZurcher

und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn in seine Freistadt, in die er geflohen war, zurückbringen lassen, und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26
GerMenge

Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht

GerZurcher

Wenn aber der Totschläger das Gebiet seiner Freistadt, in die er geflohen ist, verlässt,

27
GerMenge

und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;

GerZurcher

und der Bluträcher trifft ihn ausserhalb des Gebietes seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so hat er keine Blutschuld;

28
GerMenge

denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.

GerZurcher

denn der Totschläger soll in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren.

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GerMenge

Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.

GerZurcher

Das soll euch für alle Zukunft als Rechtssatzung gelten in allen euren Wohnsitzen.

30
GerMenge

Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.

GerZurcher

Wenn jemand einen Menschen erschlagen hat, so soll man den Mörder auf Grund von Zeugenaussagen töten; aber die Aussage eines einzelnen Zeugen soll nicht hinreichen, um einen Menschen zum Tode zu verurteilen. (a) 5Mo 19:15

31
GerMenge

Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.

GerZurcher

Und ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen, sondern er soll getötet werden.

32
GerMenge

Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.

GerZurcher

Ihr sollt auch kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, dass einer nicht in seine Freistadt fliehen müsse, sondern schon vor dem Tod des Hohenpriesters zurückkehren und im Lande wohnen dürfe.

33
GerMenge

Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

GerZurcher

Und ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann nicht Sühne erwirkt werden für das Blut, das darin vergossen worden ist, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34
GerMenge

So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«

GerZurcher

So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten.

Verständnis von Menge Bibel vs Zürcher Bibel in 4. Mose 35

Menge Bibel (GerMenge)

Philologisch präzise Übersetzung von Hermann Menge für das gebildete Publikum. Mit vollständigem Alten und Neuen Testament sowie deuterokanonischen Büchern.

Zürcher Bibel

Reformierte Schweizer Übersetzung mit Wurzeln in Zwinglis Werk.

Sie sehen einen direkten Vergleich von 4. Mose 35 in der Menge Bibel und Zürcher Bibel. Der Vergleich dieser Versionen hilft, die Nuancen des Originaltextes besser zu verstehen.

Schlüsselvergleich: 4. Mose 35:16

GerMenge

"»Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden."

GerZurcher

"Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden. (a) 2Mo 21:12"

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1. Mose 1

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Sprüche 3

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