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EIN einzelner Zeuge soll nicht wider jemand aufkommen bei irgendeiner Schuld oder Missetat, bei irgendeiner Sünde, womit einer sich versündigen kann; auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin soll eine Sache gültig sein. (a) 5Mo 17:6; 4Mo 35:30; Mt 18:16; 2Kor 13:1; Heb 10:28
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Es soil kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat Oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier Oder dreier Zeugen soil die Sache bestehen.