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5. Mose 17:Verse 6

GerZurcher
6

Wer auf den Tod angeklagt ist, soll auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin getötet werden; er darf nicht getötet werden auf die Aussage eines Zeugen hin. (a) 5Mo 19:15; 4Mo 35:30; Mt 18:16

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Auf zweier Oder dreier Zeugen Mund soil sterben, wer des Todes wert ist; aber auf eines Zeugen Mund soil er nicht sterben.

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5. Mose 17:6 - Zürcher Bibel | Sacrilo