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Am vierzehnten Tage dieses Monats, um die Abendzeit, sollt ihr es halten zur bestimmten Zeit; nach allen dafür geltenden Satzungen und Vorschriften sollt ihr es halten. (a) 3Mo 23:5
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am vierzehnten Tage dieses Monden zwischen Abends; zu seiner Zeit sollen sie es halten nach aller seiner Satzung und Recht.