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Und ihr sollt es aufbehalten bis zum vierzehnten Tage dieses Monats; dann soll die ganze Gemeinde Israels es schlachten um die Abendzeit. (a) 4Mo 9:5
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Und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monden. Und ein jegliches Hauflein im ganzen Israel soil es schlachten zwischen Abends.