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Am vierzehnten Tage des ersten Monats, am Abend, sollt ihr ungesäuertes Brot essen bis zum Abend des 21. Tages des Monats. (a) 3Mo 23:6; 4Mo 28:17; 5Mo 16:3
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Am vierzehnten Tage des ersten Monden, des Abends, sollt ihr ungesauert Brot essen, bis an den einundzwanzigsten Tag des Monden an dem Abend,