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Jedes Knäblein soll im Alter von acht Tagen bei euch die Beschneidung empfangen, Geschlecht für Geschlecht, auch der im Hause geborene, sowie der für Geld von irgendeinem Fremden gekaufte Knecht, mag er auch nicht zu deiner Nachkommenschaft gehören.
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Ein jegliches Knablein, wenn es acht Tage alt ist, sollt ihr beschneiden bei euren Nachkommen; desselbengleichen auch alles was Gesindes daheim geboren Oder erkauft ist von allerlei Fremden, die nicht eures Samens sind.