3. Mose 27 Vergleich: Menge Bibel vs Zürcher Bibel
3. Mose 27
1Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:
2»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,
3so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;
4ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.
5Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
6Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.
7Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
8Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.
9Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt gelten:
10man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.
11Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;
12dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.
13Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.
14Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.
15Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.
16Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.
17Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;
18wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.
19Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.
20Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
21sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
22Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,
23so soll ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.
24Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.
25Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«
26»Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.
27Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«
28»Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.
29Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«
30»Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.
31Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.
32Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.
33Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«
34Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen hat.
3. Mose 27
1UND der Herr redete mit Mose und sprach:
2Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem Herrn durch besonderes Gelübde Menschen weiht auf Grund deiner Schätzung,
3so sollst du den Mann zwischen dem zwanzigsten und sechzigsten Jahre auf fünfzig Lot Silber schätzen nach heiligem Gewicht.
4Ist es aber ein Weib, so soll deine Schätzung dreissig Lot Silber betragen.
5Ist es eine Person zwischen dem fünften und dem zwanzigsten Jahre, so sollst du sie auf zwanzig Lot Silber schätzen, wenn sie männlich ist; wenn weiblich, auf zehn Lot Silber.
6Ist es ein Kind zwischen einem Monat und fünf Jahren, so sollst du es auf fünf Lot Silber schätzen, wenn es ein Knabe ist; wenn ein Mädchen, auf drei Lot Silber.
7Ist es ein Mann von sechzig Jahren oder darüber, so sollst du ihn auf fünfzehn Lot Silber schätzen; ist es ein Weib, auf zehn Lot Silber.
8Ist aber einer zu arm, um nach deiner Schätzung zu bezahlen, so stelle er ihn vor den Priester, und der Priester soll ihn schätzen; entsprechend dem, was der Gelobende vermag, soll ihn der Priester schätzen. (1) d.h. den geweihten Menschen.
9Handelt es sich um Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so soll jedes Stück, das einer dem Herrn gibt, dem Heiligtum verfallen.
10Er soll es nicht auswechseln noch vertauschen, ein gutes für ein schlechtes, oder ein schlechtes für ein gutes. Sollte aber jemand doch ein Stück Vieh mit einem andern vertauschen, so sollen beide Tiere dem Heiligtum verfallen.
11Handelt es sich dagegen um irgendein unreines Tier, das man dem Herrn nicht opfern darf, so stelle er es vor den Priester,
12und der Priester soll es schätzen, je nach seinen Vorzügen und Mängeln; und bei der Schätzung des Priesters soll es bleiben.
13Will er es aber lösen, so soll er noch den fünften Teil des Schätzungswertes drauflegen.
14Wenn jemand sein Haus dem Herrn als heilige Gabe weiht, so soll der Priester es schätzen, je nach seinen Vorzügen und Mängeln; wie es der Priester schätzt, so hoch soll es zu stehen kommen.
15Wenn aber derjenige, der sein Haus geweiht hat, es lösen will, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird es wieder sein Eigentum.
16Wenn jemand dem Herrn ein Grundstück von seinem Erbgut weiht, so soll es von dir nach dem Mass der Aussaat geschätzt werden: wird ein Homer Gerste angesät, so soll es fünfzig Lot Silber gelten.
17Weiht er seinen Acker vom Halljahr an, so soll es bei deiner Schätzung bleiben. (a) 3Mo 25:8-16
18Weiht er seinen Acker aber nach dem Halljahr, so berechne ihm der Priester den Preis nach den Jahren, die noch bleiben bis zum (nächsten) Halljahr, und es soll (ein entsprechender Betrag) an der Schätzung abgezogen werden.
19Will aber derjenige, der den Acker geweiht hat, diesen lösen, so soll er den fünften Teil des geschätzten Preises drauflegen; dann wird er wieder sein Eigentum.
20Löst er den Acker aber nicht und verkauft ihn dennoch einem andern, so kann er nicht mehr gelöst werden,
21sondern der Acker verfällt, wenn er im Halljahr frei wird, als geweihtes Gut dem Herrn, wie ein dem Bann verfallenes Feld; er wird Eigentum des Priesters.
22Wenn jemand dem Herrn einen Acker weiht, den er gekauft hat, der also nicht zu seinem Erbgut gehört,
23so soll ihm der Priester den Betrag der Schätzung bis zum Halljahr berechnen, und er soll am selben Tage diesen Betrag als dem Herrn geweihte Gabe bezahlen.
24Im Halljahr fällt der Acker an denjenigen zurück, von dem er ihn gekauft hat, dem also das Eigentumsrecht an dem Lande zusteht.
25Alle Schätzungen aber sollen nach heiligem Gewicht geschehen, das Lot Silber zu zwanzig Gera.
26Doch darf niemand Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburt dem Herrn gehören, weihen; ob Rind, ob Schaf, es gehört dem Herrn.
27Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, so soll man es nach der Schätzung lösen und noch den fünften Teil drauflegen. Will man es nicht lösen, so verkaufe man es um den Schätzungspreis.
28Gebanntes jedoch, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch weiht von allem, was ihm gehört, es seien Menschen, Haustiere oder Äcker seines Erbgutes, darf unter keinen Umständen verkauft oder gelöst werden; alles Gebannte ist hochheilig und gehört dem Herrn.
29Wenn irgendein Mensch durch den Bannfluch geweiht wird, so darf man ihn nicht lösen, sondern er muss getötet werden.
30Alle Zehnten des Landes, sowohl vom Ertrag des Bodens als von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn, sind dem Herrn geweiht.
31Will aber jemand seinen Zehnten lösen, so soll er den fünften Teil des Wertes drauflegen.
32Und der ganze Zehnte von Rindern und Schafen, je das zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstabe hindurchgeht, soll dem Herrn geweiht sein.
33Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, man soll es auch nicht vertauschen. Wenn es aber jemand doch vertauscht, so sollen beide Tiere dem Heiligtum verfallen und dürfen nicht gelöst werden.
34Das sind die Gebote, die der Herr dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten gab.
Verständnis von Menge Bibel vs Zürcher Bibel in 3. Mose 27
Menge Bibel (GerMenge)
Philologisch präzise Übersetzung von Hermann Menge für das gebildete Publikum. Mit vollständigem Alten und Neuen Testament sowie deuterokanonischen Büchern.
Zürcher Bibel
Reformierte Schweizer Übersetzung mit Wurzeln in Zwinglis Werk.
Sie sehen einen direkten Vergleich von 3. Mose 27 in der Menge Bibel und Zürcher Bibel. Der Vergleich dieser Versionen hilft, die Nuancen des Originaltextes besser zu verstehen.
Schlüsselvergleich: 3. Mose 27:16
"Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden."
"Wenn jemand dem Herrn ein Grundstück von seinem Erbgut weiht, so soll es von dir nach dem Mass der Aussaat geschätzt werden: wird ein Homer Gerste angesät, so soll es fünfzig Lot Silber gelten."
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