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3. Mose 25 Vergleich: Menge Bibel vs Zürcher Bibel

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3. Mose 25

1Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:

2»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.

3Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;

4aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;

5auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.

6Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;

7auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«

8»Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.

9Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen

10und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.

11Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;

12denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.

13In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.

14Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,

15sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

16Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.

17Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.

18So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.

19Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.

20Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,

21so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

22Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.

23Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«

25»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.

26Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,

27so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.

28Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.

29Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.

30Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.

31Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.

32Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.

33Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.

34Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«

35»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.

36Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.

37Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:

38ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!

39Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,

40nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

41dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.

42Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.

43Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!

44Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.

45Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,

46und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!

47Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,

48so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;

49oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.

50Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.

51Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;

52wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.

53Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.

54Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

55Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«

3. Mose 25

1UND der Herr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern. (a) 2Mo 23:11

3Sechs Jahre darfst du dein Feld besäen und sechs Jahre deine Reben beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.

4Aber im siebenten Jahr soll das Land hohe Feierzeit halten, einen Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deine Reben nicht beschneiden.

5Was von der Ernte (des sechsten Jahres) her von selbst wächst, das sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht schneiden; es soll hohe Feierzeit sein für das Land.

6Und was das Land während der Ruhezeit hervorbringt, soll euch als Nahrung dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie dem Tagelöhner und dem Beisassen, die bei dir weilen;

7auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll der gesamte Ertrag zur Nahrung dienen.

8Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre ausmacht.

9Dann sollst du die Lärmposaune erschallen lassen, am zehnten Tage des siebenten Monats; am Versöhnungstage sollt ihr in eurem ganzen Lande die Posaune erschallen lassen.

10So sollt ihr das fünfzigste Jahr weihen und Befreiung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; als Halljahr soll es euch gelten. Da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und ein jeder wieder zu seinem Geschlecht kommen.

11Als Halljahr soll es, das fünfzigste Jahr, euch gelten; da sollt ihr nicht säen, und auch nicht ernten, was von selbst wächst, noch Trauben schneiden von den unbeschnittenen Reben.

12Denn es ist ein Halljahr; als heilig soll es euch gelten. Vom Felde weg sollt ihr essen, was es hervorbringt.

13In diesem Halljahr sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz kommen.

14Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15nach der Zahl der Jahre, die seit dem Halljahr vergangen sind, soll sich dein Kaufpreis richten, und nach der Zahl der Erntejahre soll er es dir verkaufen.

16Je mehr Jahre es noch sind (bis zum nächsten Halljahr), um so grösser soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, um so kleiner der Kaufpreis; denn er verkauft dir eine (bestimmte) Anzahl von Jahreserträgen.

17So übervorteile denn keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.

18Darum tut nach meinen Satzungen, und meine Vorschriften sollt ihr halten und darnach tun; so werdet ihr sicher im Lande wohnen,

19und das Land wird seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.

20Und wenn ihr denkt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? wir dürfen ja nicht säen und unsern Ertrag nicht einsammeln -,

21so will ich euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

22Ihr werdet im achten Jahre säen und dabei noch Altes von dem Ertrag (des sechsten Jahres) essen; bis ins neunte Jahr, bis der Ertrag desselben eingeheimst wird, werdet ihr Altes essen.

23Grund und Boden darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24Im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr für Grund und Boden Rückkauf gestatten.

25Wenn dein Volksgenosse verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser hingehen und zurückkaufen dürfen, was sein Bruder verkauft hat. (a) Ru 4:4; Jer 32:7

26Wenn aber jemand keinen Löser hat und dann selbst so viel aufbringen kann, als zum Rückkauf nötig ist,

27so soll er die Jahre seit dem Verkauf in Rechnung bringen und den Rest (der Kaufsumme) demjenigen zurückerstatten, an den er verkauft hat, damit er wieder zu seinem Besitz kommt.

28Kann er jedoch nicht so viel aufbringen, als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.

29Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang.

30Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei.

31Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei.

32Was aber die Städte der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu. (a) 4Mo 35:2

33Wenn jedoch einer der Leviten den Rückkauf nicht vornimmt, so wird ein von ihm verkauftes Haus, falls es in einer zu ihrem Besitz gehörigen Stadt steht, im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Israeliten.

34Auch das Weideland, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden; denn es ist ihr Besitztum für alle Zeiten.

35Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihn aufrechthalten, dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir leben kann.

36Du sollst keinen Zins und keine Zulage von ihm nehmen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, sodass dein Volksgenosse neben dir leben kann. (a) 2Mo 22:25; Spr 28:8; Hes 18:17

37Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung).

38Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

39Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; (a) 2Mo 21:2

40wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

41alsdann soll er mitsamt seinen Kindern frei von dir ausgehen und soll zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zum Besitze seiner Väter kommen.

42Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.

43Du sollst ihm kein harter Herr sein, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten.

44Was aber die Sklaven und Sklavinnen betrifft, die du halten darfst, so mögt ihr welche bei den Heiden kaufen, die um euch her wohnen.

45Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden,

46und ihr dürft sie als bleibendes Eigentum auf eure Nachkommen vererben, für alle Zeit dürft ihr sie als Sklaven halten. Unter euch Brüdern aber, den Israeliten, soll keiner dem andern ein harter Herr sein. (a) 1Kön 9:22

47Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir wohlhabend wird, dein Volksgenosse aber neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus dem Geschlecht eines Fremdlings verkauft,

48so soll er, nachdem er sich verkauft hat, losgekauft werden können; einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen,

49oder sein Oheim oder Vetter mag ihn loskaufen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seinem Geschlecht mag ihn loskaufen; oder wenn er die Mittel dazu aufbringt, mag er sich selber loskaufen.

50Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht.

51Fehlen (beim Loskauf) noch viele Jahre (bis zum Halljahr), so soll er, um sich loszukaufen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.

52Fehlen aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr, so soll er ebenfalls nachrechnen; nach Massgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu entrichten.

53Wie ein Tagelöhner, der jahraus, jahrein arbeitet, soll er bei ihm sein, und er soll ihn vor deinen Augen nicht als harter Herr behandeln.

54Wird er aber nicht in dieser Weise losgekauft, so soll er im Halljahr mitsamt seinen Kindern frei ausgehen.

55Denn mein sind die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.

3. Mose 25

1Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:

2»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.

3Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;

4aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;

5auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.

6Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;

7auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«

8»Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.

9Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen

10und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.

11Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;

12denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.

13In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.

14Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,

15sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

16Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.

17Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.

18So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.

19Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.

20Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,

21so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

22Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.

23Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«

25»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.

26Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,

27so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.

28Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.

29Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.

30Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.

31Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.

32Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.

33Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.

34Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«

35»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.

36Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.

37Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:

38ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!

39Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,

40nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

41dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.

42Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.

43Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!

44Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.

45Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,

46und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!

47Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,

48so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;

49oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.

50Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.

51Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;

52wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.

53Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.

54Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

55Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«

3. Mose 25:1
GerMenge

Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:

GerZurcher

UND der Herr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:

2
GerMenge

»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat halten.

GerZurcher

Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern. (a) 2Mo 23:11

3
GerMenge

Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;

GerZurcher

Sechs Jahre darfst du dein Feld besäen und sechs Jahre deine Reben beschneiden und den Ertrag des Landes einsammeln.

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GerMenge

aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;

GerZurcher

Aber im siebenten Jahr soll das Land hohe Feierzeit halten, einen Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deine Reben nicht beschneiden.

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GerMenge

auch den Wildwuchs deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr für das Land sein.

GerZurcher

Was von der Ernte (des sechsten Jahres) her von selbst wächst, das sollst du nicht ernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht schneiden; es soll hohe Feierzeit sein für das Land.

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GerMenge

Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;

GerZurcher

Und was das Land während der Ruhezeit hervorbringt, soll euch als Nahrung dienen, dir und deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie dem Tagelöhner und dem Beisassen, die bei dir weilen;

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GerMenge

auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«

GerZurcher

auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll der gesamte Ertrag zur Nahrung dienen.

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GerMenge

»Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.

GerZurcher

Und du sollst dir sieben Sabbatjahre abzählen, siebenmal sieben Jahre, sodass die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre ausmacht.

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GerMenge

Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen

GerZurcher

Dann sollst du die Lärmposaune erschallen lassen, am zehnten Tage des siebenten Monats; am Versöhnungstage sollt ihr in eurem ganzen Lande die Posaune erschallen lassen.

10
GerMenge

und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.

GerZurcher

So sollt ihr das fünfzigste Jahr weihen und Befreiung ausrufen im Lande für alle, die darin wohnen; als Halljahr soll es euch gelten. Da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und ein jeder wieder zu seinem Geschlecht kommen.

11
GerMenge

Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;

GerZurcher

Als Halljahr soll es, das fünfzigste Jahr, euch gelten; da sollt ihr nicht säen, und auch nicht ernten, was von selbst wächst, noch Trauben schneiden von den unbeschnittenen Reben.

12
GerMenge

denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.

GerZurcher

Denn es ist ein Halljahr; als heilig soll es euch gelten. Vom Felde weg sollt ihr essen, was es hervorbringt.

13
GerMenge

In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.

GerZurcher

In diesem Halljahr sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz kommen.

14
GerMenge

Wenn du also deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,

GerZurcher

Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder ihm etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;

15
GerMenge

sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

GerZurcher

nach der Zahl der Jahre, die seit dem Halljahr vergangen sind, soll sich dein Kaufpreis richten, und nach der Zahl der Erntejahre soll er es dir verkaufen.

16
GerMenge

Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.

GerZurcher

Je mehr Jahre es noch sind (bis zum nächsten Halljahr), um so grösser soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, um so kleiner der Kaufpreis; denn er verkauft dir eine (bestimmte) Anzahl von Jahreserträgen.

17
GerMenge

Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.

GerZurcher

So übervorteile denn keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott.

18
GerMenge

So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.

GerZurcher

Darum tut nach meinen Satzungen, und meine Vorschriften sollt ihr halten und darnach tun; so werdet ihr sicher im Lande wohnen,

19
GerMenge

Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.

GerZurcher

und das Land wird seine Früchte geben, dass ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.

20
GerMenge

Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,

GerZurcher

Und wenn ihr denkt: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? wir dürfen ja nicht säen und unsern Ertrag nicht einsammeln -,

21
GerMenge

so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

GerZurcher

so will ich euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, dass es den Ertrag für drei Jahre liefern soll.

22
GerMenge

Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.

GerZurcher

Ihr werdet im achten Jahre säen und dabei noch Altes von dem Ertrag (des sechsten Jahres) essen; bis ins neunte Jahr, bis der Ertrag desselben eingeheimst wird, werdet ihr Altes essen.

23
GerMenge

Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.

GerZurcher

Grund und Boden darf nicht für immer verkauft werden, denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24
GerMenge

Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«

GerZurcher

Im ganzen Land, das ihr besitzt, sollt ihr für Grund und Boden Rückkauf gestatten.

25
GerMenge

»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.

GerZurcher

Wenn dein Volksgenosse verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser hingehen und zurückkaufen dürfen, was sein Bruder verkauft hat. (a) Ru 4:4; Jer 32:7

26
GerMenge

Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,

GerZurcher

Wenn aber jemand keinen Löser hat und dann selbst so viel aufbringen kann, als zum Rückkauf nötig ist,

27
GerMenge

so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.

GerZurcher

so soll er die Jahre seit dem Verkauf in Rechnung bringen und den Rest (der Kaufsumme) demjenigen zurückerstatten, an den er verkauft hat, damit er wieder zu seinem Besitz kommt.

28
GerMenge

Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.

GerZurcher

Kann er jedoch nicht so viel aufbringen, als zur Rückerstattung nötig ist, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; im Halljahr wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitz.

29
GerMenge

Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.

GerZurcher

Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so darf er es bis zum Schluss des Jahres, in dem er verkauft hat, zurückkaufen; die Rückkaufsfrist dauert nur eine Zeitlang.

30
GerMenge

Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.

GerZurcher

Wenn es nicht zurückgekauft wird, ehe ein volles Jahr vergangen ist, so verbleibt das Haus in der ummauerten Stadt für immer dem Käufer als Eigentum, auch für seine Nachkommen; es wird im Halljahr nicht frei.

31
GerMenge

Dagegen die Häuser in den Gehöften, die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.

GerZurcher

Die Häuser auf den Dörfern jedoch, die nicht von einer Mauer umgeben sind, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden; ein solches Haus darf (jederzeit) zurückgekauft werden, und im Halljahr wird es frei.

32
GerMenge

Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.

GerZurcher

Was aber die Städte der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu. (a) 4Mo 35:2

33
GerMenge

Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.

GerZurcher

Wenn jedoch einer der Leviten den Rückkauf nicht vornimmt, so wird ein von ihm verkauftes Haus, falls es in einer zu ihrem Besitz gehörigen Stadt steht, im Halljahr frei; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Israeliten.

34
GerMenge

Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«

GerZurcher

Auch das Weideland, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden; denn es ist ihr Besitztum für alle Zeiten.

35
GerMenge

»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.

GerZurcher

Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihn aufrechthalten, dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir leben kann.

36
GerMenge

Du darfst nicht Zins und Aufschlag von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.

GerZurcher

Du sollst keinen Zins und keine Zulage von ihm nehmen, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten, sodass dein Volksgenosse neben dir leben kann. (a) 2Mo 22:25; Spr 28:8; Hes 18:17

37
GerMenge

Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag:

GerZurcher

Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben, noch deine Speise mit der Verpflichtung zu einer Zulage (bei der Rückerstattung).

38
GerMenge

ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!

GerZurcher

Denn ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.

39
GerMenge

Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,

GerZurcher

Wenn dein Volksgenosse neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; (a) 2Mo 21:2

40
GerMenge

nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

GerZurcher

wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein. Bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;

41
GerMenge

dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.

GerZurcher

alsdann soll er mitsamt seinen Kindern frei von dir ausgehen und soll zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zum Besitze seiner Väter kommen.

42
GerMenge

Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.

GerZurcher

Denn meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.

43
GerMenge

Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!

GerZurcher

Du sollst ihm kein harter Herr sein, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten.

44
GerMenge

Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst, so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.

GerZurcher

Was aber die Sklaven und Sklavinnen betrifft, die du halten darfst, so mögt ihr welche bei den Heiden kaufen, die um euch her wohnen.

45
GerMenge

Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,

GerZurcher

Auch aus den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr welche kaufen, überhaupt aus ihrem Geschlecht, das unter euch wohnt und das in eurem Lande geboren ist; solche können euer Eigentum werden,

46
GerMenge

und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!

GerZurcher

und ihr dürft sie als bleibendes Eigentum auf eure Nachkommen vererben, für alle Zeit dürft ihr sie als Sklaven halten. Unter euch Brüdern aber, den Israeliten, soll keiner dem andern ein harter Herr sein. (a) 1Kön 9:22

47
GerMenge

Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,

GerZurcher

Wenn ein Fremdling oder Beisasse bei dir wohlhabend wird, dein Volksgenosse aber neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen bei dir oder einem Abkömmling aus dem Geschlecht eines Fremdlings verkauft,

48
GerMenge

so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag ihn loskaufen;

GerZurcher

so soll er, nachdem er sich verkauft hat, losgekauft werden können; einer von seinen Brüdern mag ihn loskaufen,

49
GerMenge

oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.

GerZurcher

oder sein Oheim oder Vetter mag ihn loskaufen, oder sonst ein naher Blutsverwandter aus seinem Geschlecht mag ihn loskaufen; oder wenn er die Mittel dazu aufbringt, mag er sich selber loskaufen.

50
GerMenge

Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.

GerZurcher

Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft, bis zum Halljahr, und der Verkaufspreis richtet sich nach der Zahl der Jahre; die Zeit, die er bei ihm ist, wird wie die eines Tagelöhners in Rechnung gebracht.

51
GerMenge

Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;

GerZurcher

Fehlen (beim Loskauf) noch viele Jahre (bis zum Halljahr), so soll er, um sich loszukaufen, einen entsprechenden Teil des Kaufpreises zurückerstatten.

52
GerMenge

wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.

GerZurcher

Fehlen aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr, so soll er ebenfalls nachrechnen; nach Massgabe seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zu entrichten.

53
GerMenge

Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.

GerZurcher

Wie ein Tagelöhner, der jahraus, jahrein arbeitet, soll er bei ihm sein, und er soll ihn vor deinen Augen nicht als harter Herr behandeln.

54
GerMenge

Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.

GerZurcher

Wird er aber nicht in dieser Weise losgekauft, so soll er im Halljahr mitsamt seinen Kindern frei ausgehen.

55
GerMenge

Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«

GerZurcher

Denn mein sind die Israeliten als Knechte, meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der Herr, euer Gott.

Verständnis von Menge Bibel vs Zürcher Bibel in 3. Mose 25

Menge Bibel (GerMenge)

Philologisch präzise Übersetzung von Hermann Menge für das gebildete Publikum. Mit vollständigem Alten und Neuen Testament sowie deuterokanonischen Büchern.

Zürcher Bibel

Reformierte Schweizer Übersetzung mit Wurzeln in Zwinglis Werk.

Sie sehen einen direkten Vergleich von 3. Mose 25 in der Menge Bibel und Zürcher Bibel. Der Vergleich dieser Versionen hilft, die Nuancen des Originaltextes besser zu verstehen.

Schlüsselvergleich: 3. Mose 25:16

GerMenge

"Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten."

GerZurcher

"Je mehr Jahre es noch sind (bis zum nächsten Halljahr), um so grösser soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, um so kleiner der Kaufpreis; denn er verkauft dir eine (bestimmte) Anzahl von Jahreserträgen."

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1. Mose 1

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Johannes 3

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Psalmen 23

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Römer 8

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Matthäus 5

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Offenbarung 1

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