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4. Mose 35 Vergleich: Elberfelder 1905 vs Zürcher Bibel

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4. Mose 35

1Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:

2Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk rings um dieselben her den Leviten geben.

3Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.

4Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;

5und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.

6Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.

7Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein.

8Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt, von dem Stamme, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.

9Und Jehova redete zu Mose und sprach:

10Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,

11so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

12Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.

13Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.

14Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.

15Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

17Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

19Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,

21oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.

22Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,

23oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:

24so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;

25und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,

27und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.

28Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -

29Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.

30Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, daß er sterbe.

31Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.

32Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.

33Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.

4. Mose 35

1UND der Herr redete mit Mose in den Gefilden Moabs, am Jordan gegenüber Jericho, und sprach:

2Gebiete den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte geben, wo sie wohnen können; zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weideland in deren Umkreis geben. (a) Jos 21:2

3Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, und die Weideplätze sind für ihr Vieh und ihre Habe und für alle ihre (übrigen) Tiere bestimmt.

4Die Weideplätze vor den Städten aber, die ihr den Leviten gebt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen weit erstrecken.

5Und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt; das soll ihnen als Weideland vor den Städten dienen.

6Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten geben sollt, so sollen es die sechs Freistädte sein, die ihr bestimmt, damit der Totschläger dorthin fliehen kann; und dazu sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.

7Solcher Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sind insgesamt 48, die Städte samt den Weideplätzen.

8Und was die Städte betrifft, die ihr (den Leviten) vom Besitz der Israeliten abgebt, so sollt ihr den grössern (Stämmen) eine grössere, den kleinern eine kleinere Anzahl wegnehmen; ein jeder (Stamm) soll entsprechend dem Erbteil, das er bekommt, den Leviten eine Anzahl seiner Städte abgeben.

9Und der Herr redete mit Mose und sprach:

10Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11sollt ihr euch einige Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen, damit ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (a) 2Mo 21:13

12Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht etwa getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um gerichtet zu werden.

13Solcher Städte aber, die ihr als Freistädte abgebt, sollen sechs sein:

14drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abgeben, und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abgeben; die sollen Freistädte sein. (a) 5Mo 4:41-43; Jos 20:7 8

15Diese sechs Städte sollen den Israeliten sowohl als dem Fremden und dem Beisassen unter euch als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der jemand aus Versehen erschlägt.

16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden. (a) 2Mo 21:12

17Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

19Der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, sodass er starb,

21oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, sodass er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn töten, sobald er ihn antrifft.

22Wenn er ihn aber von ungefähr, ohne dass er ihm feind war, gestossen oder irgend etwas unvorsätzlich auf ihn geworfen hat,

23oder wenn er, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er starb, obschon er ihm nicht feind war und ihm auch nichts Böses antun wollte,

24so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden,

25und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn in seine Freistadt, in die er geflohen war, zurückbringen lassen, und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26Wenn aber der Totschläger das Gebiet seiner Freistadt, in die er geflohen ist, verlässt,

27und der Bluträcher trifft ihn ausserhalb des Gebietes seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so hat er keine Blutschuld;

28denn der Totschläger soll in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren.

29Das soll euch für alle Zukunft als Rechtssatzung gelten in allen euren Wohnsitzen.

30Wenn jemand einen Menschen erschlagen hat, so soll man den Mörder auf Grund von Zeugenaussagen töten; aber die Aussage eines einzelnen Zeugen soll nicht hinreichen, um einen Menschen zum Tode zu verurteilen. (a) 5Mo 19:15

31Und ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen, sondern er soll getötet werden.

32Ihr sollt auch kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, dass einer nicht in seine Freistadt fliehen müsse, sondern schon vor dem Tod des Hohenpriesters zurückkehren und im Lande wohnen dürfe.

33Und ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann nicht Sühne erwirkt werden für das Blut, das darin vergossen worden ist, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten.

4. Mose 35

1Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:

2Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk rings um dieselben her den Leviten geben.

3Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.

4Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;

5und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.

6Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.

7Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein.

8Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt, von dem Stamme, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.

9Und Jehova redete zu Mose und sprach:

10Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,

11so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

12Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.

13Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.

14Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.

15Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

16Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

17Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

18Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

19Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,

21oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.

22Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,

23oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:

24so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;

25und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,

27und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.

28Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -

29Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.

30Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, daß er sterbe.

31Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.

32Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.

33Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.

4. Mose 35:1
GerElb1905

Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:

GerZurcher

UND der Herr redete mit Mose in den Gefilden Moabs, am Jordan gegenüber Jericho, und sprach:

2
GerElb1905

Gebiete den Kindern Israel, daß sie von ihrem Erbbesitztum den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk rings um dieselben her den Leviten geben.

GerZurcher

Gebiete den Israeliten, dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte geben, wo sie wohnen können; zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weideland in deren Umkreis geben. (a) Jos 21:2

3
GerElb1905

Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr Vieh und für ihre Habe und für alle ihre Tiere.

GerZurcher

Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, und die Weideplätze sind für ihr Vieh und ihre Habe und für alle ihre (übrigen) Tiere bestimmt.

4
GerElb1905

Und die Bezirke der Städte, welche ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum;

GerZurcher

Die Weideplätze vor den Städten aber, die ihr den Leviten gebt, sollen sich von der Stadtmauer an ringsum tausend Ellen weit erstrecken.

5
GerElb1905

und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.

GerZurcher

Und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, sodass die Stadt in der Mitte liegt; das soll ihnen als Weideland vor den Städten dienen.

6
GerElb1905

Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.

GerZurcher

Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten geben sollt, so sollen es die sechs Freistädte sein, die ihr bestimmt, damit der Totschläger dorthin fliehen kann; und dazu sollt ihr ihnen noch 42 Städte geben.

7
GerElb1905

Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein.

GerZurcher

Solcher Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sind insgesamt 48, die Städte samt den Weideplätzen.

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GerElb1905

Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt, von dem Stamme, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.

GerZurcher

Und was die Städte betrifft, die ihr (den Leviten) vom Besitz der Israeliten abgebt, so sollt ihr den grössern (Stämmen) eine grössere, den kleinern eine kleinere Anzahl wegnehmen; ein jeder (Stamm) soll entsprechend dem Erbteil, das er bekommt, den Leviten eine Anzahl seiner Städte abgeben.

9
GerElb1905

Und Jehova redete zu Mose und sprach:

GerZurcher

Und der Herr redete mit Mose und sprach:

10
GerElb1905

Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan ziehet,

GerZurcher

Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,

11
GerElb1905

so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

GerZurcher

sollt ihr euch einige Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen, damit ein Totschläger, der jemand aus Versehen erschlägt, dorthin fliehen kann. (a) 2Mo 21:13

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GerElb1905

Und die Städte sollen euch zur Zuflucht sein vor dem Rächer, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde gestanden hat zum Gericht.

GerZurcher

Und die Städte sollen euch als Zuflucht dienen vor dem Bluträcher, damit der Totschläger nicht etwa getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um gerichtet zu werden.

13
GerElb1905

Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein.

GerZurcher

Solcher Städte aber, die ihr als Freistädte abgebt, sollen sechs sein:

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GerElb1905

Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordan, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.

GerZurcher

drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abgeben, und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abgeben; die sollen Freistädte sein. (a) 5Mo 4:41-43; Jos 20:7 8

15
GerElb1905

Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

GerZurcher

Diese sechs Städte sollen den Israeliten sowohl als dem Fremden und dem Beisassen unter euch als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der jemand aus Versehen erschlägt.

16
GerElb1905

Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

GerZurcher

Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden. (a) 2Mo 21:12

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GerElb1905

Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

GerZurcher

Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

18
GerElb1905

Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden.

GerZurcher

Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug in der Hand, mit dem einer getötet werden kann, getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden.

19
GerElb1905

Der Bluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.

GerZurcher

Der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.

20
GerElb1905

Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist,

GerZurcher

Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, sodass er starb,

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GerElb1905

oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.

GerZurcher

oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, sodass er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, getötet werden; er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll ihn töten, sobald er ihn antrifft.

22
GerElb1905

Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat,

GerZurcher

Wenn er ihn aber von ungefähr, ohne dass er ihm feind war, gestossen oder irgend etwas unvorsätzlich auf ihn geworfen hat,

23
GerElb1905

oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:

GerZurcher

oder wenn er, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn hat fallen lassen, sodass er starb, obschon er ihm nicht feind war und ihm auch nichts Böses antun wollte,

24
GerElb1905

so soll die Gemeinde zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten richten;

GerZurcher

so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten entscheiden,

25
GerElb1905

und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

GerZurcher

und die Gemeinde soll den Totschläger aus der Hand des Bluträchers erretten und ihn in seine Freistadt, in die er geflohen war, zurückbringen lassen, und er soll darin bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.

26
GerElb1905

Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,

GerZurcher

Wenn aber der Totschläger das Gebiet seiner Freistadt, in die er geflohen ist, verlässt,

27
GerElb1905

und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.

GerZurcher

und der Bluträcher trifft ihn ausserhalb des Gebietes seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so hat er keine Blutschuld;

28
GerElb1905

Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters; und nach dem Tode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. -

GerZurcher

denn der Totschläger soll in seiner Freistadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf er auf seinen Grund und Boden zurückkehren.

29
GerElb1905

Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.

GerZurcher

Das soll euch für alle Zukunft als Rechtssatzung gelten in allen euren Wohnsitzen.

30
GerElb1905

Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen, daß er sterbe.

GerZurcher

Wenn jemand einen Menschen erschlagen hat, so soll man den Mörder auf Grund von Zeugenaussagen töten; aber die Aussage eines einzelnen Zeugen soll nicht hinreichen, um einen Menschen zum Tode zu verurteilen. (a) 5Mo 19:15

31
GerElb1905

Und ihr sollt keine Sühne annehmen für die Seele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden.

GerZurcher

Und ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen, sondern er soll getötet werden.

32
GerElb1905

Auch sollt ihr keine Sühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor dem Tode des Priesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen.

GerZurcher

Ihr sollt auch kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, dass einer nicht in seine Freistadt fliehen müsse, sondern schon vor dem Tod des Hohenpriesters zurückkehren und im Lande wohnen dürfe.

33
GerElb1905

Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine Sühnung getan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

GerZurcher

Und ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann nicht Sühne erwirkt werden für das Blut, das darin vergossen worden ist, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34
GerElb1905

Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, Jehova, wohne inmitten der Kinder Israel.

GerZurcher

So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der Herr, wohne inmitten der Israeliten.

Verständnis von Elberfelder 1905 vs Zürcher Bibel in 4. Mose 35

Elberfelder 1905 (GerElb1905)

Revidierte Ausgabe der Elberfelder mit verbesserter Lesbarkeit bei bleibender Genauigkeit.

Zürcher Bibel

Reformierte Schweizer Übersetzung mit Wurzeln in Zwinglis Werk.

Sie sehen einen direkten Vergleich von 4. Mose 35 in der Elberfelder 1905 und Zürcher Bibel. Der Vergleich dieser Versionen hilft, die Nuancen des Originaltextes besser zu verstehen.

Schlüsselvergleich: 4. Mose 35:16

GerElb1905

"Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden."

GerZurcher

"Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug getroffen hat, sodass er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder soll getötet werden. (a) 2Mo 21:12"

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