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sowohl den ins Geschlechtsverzeichnis eingetragenen Priestern, nach ihren Vaterhäusern, als auch den Leviten, von zwanzig Jahren an und darüber, in ihren Ämtern, nach ihren Abteilungen,
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auch die fur Priester gerechnet wurden im Hause ihrer Vater, und die Leviten, von zwanzig Jahren und druber, in ihrer Hut nach ihrer Ordnung;