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von dreißig Jahren und darüber bis zu fünfzig Jahren, alle, welche in die Arbeit treten, um das Werk am Zelte der Zusammenkunft zu verrichten.
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von dreilüg Jahren an und druber, bis ins funfzigste Jahr, alle, die zum Heer taugen, daß sie tun die Werke in der Hutte des Stifts.