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Wenn er aber einem seiner Knechte ein Geschenk von seinem Erbteil gibt, so soll es demselben bis zum Freijahre gehören, und dann wieder an den Fürsten kommen; es ist ja sein Erbteil: seinen Söhnen, ihnen soll es gehören.
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Wo er aber seiner Knechte einem von seinem Erbteil etwas schenket, das sollen sie besitzen bis aufs Freijahr, und soil alsdann dem Fursten wieder heimfallen; denn sein Teil soil allein auf seine Sohne erben.