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von dreißig Jahren und darüber bis zu fünfzig Jahren, aller, welche antraten, um den Dienst der Bedienung und den Dienst des Tragens am Zelte der Zusammenkunft zu verrichten:
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von dreißig Jahren und drüber bis ins funfzigste, aller, die eingingen zu schaffen, ein jeglicher sein Amt, und zu tragen die Last in der Hütte des Stifts,