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von dreißig Jahren und darüber bis zu fünfzig Jahren sollst du sie mustern, alle, welche in die Arbeit treten, um den Dienst am Zelte der Zusammenkunft zu verrichten.
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von dreilüg Jahren an und druber bis ins funfzigste Jahr, und ordne sie alle, die da zum Heer tuchtig sind, daß sie ein Amt haben in der Hutte des Stifts.