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WENN Brüder beieinander wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne dass er einen Sohn hat, so soll das Weib des Verstorbenen nicht auswärts heiraten, nicht einen Fremden; ihr Schwager soll zu ihr kommen, sie zum Weibe nehmen und die Schwagerehe mit ihr eingehen. (a) 1Mo 38:8
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Wenn Bruder beieinanderwohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soil des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann drauden nehmen, sondern ihr Schwager soil sie beschlafen und zum Weihe nehmen und sie ehelichen.