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Du sollst einen bedürftigen und armen Tagelöhner nicht bedrücken, er sei einer deiner Brüder oder ein Fremdling, der in deinem Lande, in deiner Ortschaft wohnt;
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Du sollst dem Durftigen und Armen seinen Lohn nicht vorbehalten, ersei von deinen Brudern Oder Fremdling, der in deinem Lande und in deinen Toren ist,