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vom dreissigsten Jahre an und darüber bis zum fünfzigsten Jahre, aller, die dienstpflichtig sind -, damit sie Dienst tun am heiligen Zelte. (a) 4Mo 8:24 25
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von dreilüg Jahren an und druber, bis ins funfzigste Jahr, alle, die zum Heer taugen, daß sie tun die Werke in der Hutte des Stifts.