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Wenn ein Weib sich irgendeinem Tiere naht, um sich mit ihm zu begatten, so sollst du das Weib und das Tier umbringen. Sie sollen getötet werden; ihr Blut komme über sie!
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Wenn ein Weib sich irgend zu einem Vieh tut, daß sie mit ihm zu schaffen hat, die sollst du toten, und das Vieh auch; des Todes sollen sie sterben. Ihr Blut sei auf ihnen!