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Wenn einer mit dem Weibe seines Nächsten Ehebruch begeht, so sollen beide, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, getötet werden. (a) 2Mo 20:14; 3Mo 18:20
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Wer die Ehe bricht mitjemandes Weibe, der soil des Todes sterben, beide Ehebrecher und Ehebrecherin, darum daß er mit seines Nachsten Weibe die Ehe gebrochen hat.