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Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für das eine Rind und vier Schafe für das eine Schaf erstatten. (1) Die Lutherbibel hat für 2.Mo. 22,1-31 die Zählung 2.Mo. 21,37; 22,1-30.
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Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soil man kein Blutgericht uber jenen lassen gehen.