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Wenn eine Gläubige Witwen (in ihrer Verwandtschaft) hat, soll sie ihnen Hilfe leisten, und die Gemeinde soll nicht belastet werden, damit sie den wirklichen Witwen Hilfe leisten kann.
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Hat irgendein weibliches Gemeindeglied Witwen (zu seiner Pflege und Handreichung), so soll es auch für sie sorgen. In solchem Fall darf die Gemeinde nicht beschwert werden, damit sie den wirklich bedürftigen Witwen ausreichend helfen könne.