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so soll der Richter, wenn sich herausgestellt hat, daß der Schuldige Prügelstrafe verdient, denselben hinlegen und ihm in seiner Gegenwart eine seiner Schuld entsprechende Anzahl Hiebe geben lassen.
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Und so der Gottlose Schlage verdienet hat, soil ihn der Richter heiden niederfallen, und sollen ihn vor ihm schlagen nach dem Mad und Zahl seiner Missetat.