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Einen armen und bedürftigen Tagelöhner sollst du nicht bedrücken, mag er nun zu deinen Volksgenossen oder zu den Fremdlingen gehören, die sich in deinem Land in deinen Ortschaften bei dir aufhalten.
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Du sollst dem Durftigen und Armen seinen Lohn nicht vorbehalten, ersei von deinen Brudern Oder Fremdling, der in deinem Lande und in deinen Toren ist,