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Dies ist's, was in betreff der Leviten gelten soll: von fünfundzwanzig Jahren an und darüber soll er eintreten, um bei der Besorgung des OffenbarungszeItes Dienst zu thun;
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Das ist's, das den Leviten gebührt: Von fünfundzwanzig Jahren und drüber taugen sie zum Heer und Dienst in der Hütte des Stifts.