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Wer in Kriegsdienst geht, der verflicht sich nicht in Geschäfte der Nahrung, damit er dem, der ihn zum Dienst geworben hat, gefalle.
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Ein Krieger, der zu Felde zieht, darf sich nicht in bürgerliche Geschäfte verstricken lassen; sonst kann er dem Feldherrn nicht gefallen, der ihn angeworben hat.