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Wenn eine Gläubige Witwen hat, soll sie dieselben versorgen und die Gemeinde nicht belastet werden, damit sie die wirklichen Witwen versorgen kann.
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Hat irgendein weibliches Gemeindeglied Witwen (zu seiner Pflege und Handreichung), so soll es auch für sie sorgen. In solchem Fall darf die Gemeinde nicht beschwert werden, damit sie den wirklich bedürftigen Witwen ausreichend helfen könne.