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und wer innert drei Tagen gemäß dem Rat der Obersten undÄltesten nicht kommen würde, dessen ganze Habe solle mit dem Bann belegt und er selbst aus der Gemeinde der aus der Gefangenschaft[Zurückgekehrten] ausgeschlossen werden.
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Und welcher nicht kame in dreien Tagen nach dem Rat der Obersten und Altesten, des Habe sollte alle verbannet sein und er abgesondert von der Gemeine der Gefangenen.