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von dreißig Jahren an und darüber, bis zum fünfzigsten Jahr sollst du sie zählen, alle Diensttauglichen zur Arbeit an der Stiftshütte.
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von dreilüg Jahren an und druber bis ins funfzigste Jahr, und ordne sie alle, die da zum Heer tuchtig sind, daß sie ein Amt haben in der Hutte des Stifts.