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Wer Kriegsdienst tut, verflicht sich nicht in Geschäfte des Lebensunterhalts, damit er dem gefalle, der ihn ausgehoben hat.
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Ein Krieger, der zu Felde zieht, darf sich nicht in bürgerliche Geschäfte verstricken lassen; sonst kann er dem Feldherrn nicht gefallen, der ihn angeworben hat.