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Wenn ein Mann eine Jungfrauüberredet, die noch unverlobt ist, und bei ihr liegt, so soll er sie sich durch Bezahlung des Kaufpreises zum Eheweib nehmen.
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Weigertsich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soil er Geld darwagen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebuhrt.