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Demnach wird sie zwar, solange ihr Mann lebt, allgemein als Ehebrecherin gelten, wenn sie sich einem andern Manne zu eigen gibt; stirbt aber ihr Mann, so ist sie frei vom Gesetz und keine Ehebrecherin, wenn sie sich einem andern Mann zu eigen gibt.
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Gibt sie sich also zu Lebzeiten ihres Mannes einem anderen Mann hin, so führt sie den Namen Ehebrecherin. Nach dem Tod ihres Mannes aber ist sie von dem Ehegesetz frei: sie ist dann keine Ehebrecherin, wenn sie sich mit einem anderen Mann vermählt.