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Außerdem habe ich und meine Brüder von dem Tage an, wo (der König) mich zu ihrem Statthalter im Lande Juda bestellt hatte, d.h. vom zwanzigsten bis zum zweiunddreißigsten Jahre der Regierung des Königs Arthasastha, also zwölf Jahre lang, keinen Anspruch auf den Unterhalt des Statthalters gemacht,
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Auch von der Zeit an, da mirbefohlen ward, ein Landpfleger zu sein im Lande Juda, namlich vom zwanzigsten Jahr an bis in das zweiunddreilügste Jahr des Konigs Arthahsastha, das sind zwolf Jahre, nahrete ich mich und meine Bruder nicht von der Landpfleger Kost.