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Ich meine das aber so: Eine von Gott bereits früher vollgültig gemachte Verfügung kann durch das Gesetz, das erst vierhundertunddreißig Jahre später gekommen ist, nicht außer Kraft gesetzt werden, so daß es die Verheißung aufhöbe.
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Ich meine nun: Dies von Gott getroffene Verfügung kann doch nicht umgestoßen werden durch das Gesetz, das erst 430 Jahre später gegeben ist, so daß das Gesetz die Verheißung aufhöbe.