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»Wenn Brüder beisammen wohnen und einer von ihnen stirbt, ohne einen Sohn zu hinterlassen, so soll sich die Ehefrau des Verstorbenen nicht nach auswärts an einen fremden Mann verheiraten, sondern ihr Schwager soll zu ihr eingehen und sie zu seiner Frau nehmen und die Schwagerehe mit ihr vollziehen;
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Wenn Bruder beieinanderwohnen, und einer stirbt ohne Kinder, so soil des Verstorbenen Weib nicht einen fremden Mann drauden nehmen, sondern ihr Schwager soil sie beschlafen und zum Weihe nehmen und sie ehelichen.