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»Folgende Vorschriften sollen in betreff der Leviten gelten: Im Alter von fünfundzwanzig Jahren und darüber soll der Levit im Dienst zur Besorgung der Verrichtungen am Offenbarungszelt tätig sein;
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Das ist's, das den Leviten gebührt: Von fünfundzwanzig Jahren und drüber taugen sie zum Heer und Dienst in der Hütte des Stifts.