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von dreißig Jahren an und darüber bis zu fünfzig Jahren, alle, welche tauglich waren, um bei den Dienstleistungen und bei der Verrichtung des Tragens Verwendung am Offenbarungszelt zu finden,
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von dreißig Jahren und drüber bis ins funfzigste, aller, die eingingen zu schaffen, ein jeglicher sein Amt, und zu tragen die Last in der Hütte des Stifts,