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Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
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Ist er aber sechzig Jahre alt und drüber, so sollst du ihn schatzen auf funfzehn Sekel, wenn's ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.