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sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
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sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr los ausgehet, soil dem HERRN heilig sein, wie ein verbannter Acker; und soil des Priesters Erbgut sein.