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Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
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Die Stadte der Leviten und die Hauser in den Stadten, da ihre Habe innen ist, mogen immerdar geloset werden.