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Wenn ferner ein Mann Ehebruch mit einer verheirateten Frau treibt, wenn er mit der Ehefrau seines Nächsten Ehebruch treibt, so sollen beide, der Ehebrecher und die Ehebrecherin, unfehlbar mit dem Tode bestraft werden. –
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Wer die Ehe bricht mitjemandes Weibe, der soil des Todes sterben, beide Ehebrecher und Ehebrecherin, darum daß er mit seines Nachsten Weibe die Ehe gebrochen hat.