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Bis zum vierzehnten Tage dieses Monats sollt ihr sie in Verwahrung haben; dann soll die gesamte Volksgemeinde Israel sie zwischen den beiden Abenden schlachten!
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Und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monden. Und ein jegliches Hauflein im ganzen Israel soil es schlachten zwischen Abends.