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von dreißig Jahren an und drüber, bis ins fünfzigste Jahr, alle, die zum Heer taugen, daß sie tun die Werke in der Hütte des Stifts.
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von dreilüg Jahren an und druber, bis ins funfzigste Jahr, alle, die zum Heer taugen, daß sie tun die Werke in der Hutte des Stifts.