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Römer 13:Verse 5

GerGruenewald
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So muß man also sich ihr unterwerfen nicht allein der Strafe wegen, vielmehr auch des Gewissens halber.

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Ihr müßt deshalb (der Obrigkeit) gehorsam sein, nicht nur aus Furcht vor Strafe, sondern auch aus Gewissenspflicht.

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Römer 13:5 - Grünewald | Sacrilo