GerElb1871
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Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein.

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Und soil mit seinem Kaufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soil nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soil sein Taglohn der ganzen Zeitmiteinrechnen.

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3. Mose 25:50 - Elberfelder 1871 | Sacrilo