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und sammelten auch die ganze Gemeine am ersten Tage des andern Monden und rechneten sie nach ihrer Geburt, nach ihren Geschlechtern und Vater Hausern und Namen, von zwanzig Jahren an und druber, von Haupt zu Haupt,
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und sie versammelten die ganze Gemeinde am Ersten des zweiten Monats. Und sie ließen sich in die Geburtsverzeichnisse eintragen nach ihren Geschlechtern, nach ihren Vaterhäusern, nach der Zahl der Namen, von zwanzig Jahren und darüber, nach ihren Köpfen;