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und wer nicht binnen drei Tagen gemäss dem Beschluss der Obersten und Ältesten erschiene, dessen ganze Habe sollte dem Bann verfallen und er selbst aus der Gemeinde der Heimgekehrten ausgeschlossen werden.
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Und welcher nicht kame in dreien Tagen nach dem Rat der Obersten und Altesten, des Habe sollte alle verbannet sein und er abgesondert von der Gemeine der Gefangenen.