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Im zweiten Monat, am vierzehnten Tage, um die Abendzeit, sollen sie es halten; mit ungesäuertem Brot und bittern Kräutern sollen sie es essen. (a) 2Mo 12:8
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aber doch im andern Monden, am vierzehnten Tage zwischen Abends, und soil es neben ungesauertem Brot und Salsen essen.