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So wird sie nun bei Lebzeiten des Mannes eine Ehebrecherin genannt, wenn sie einem andern Manne zu eigen wird; stirbt aber der Mann, so ist sie vom Gesetze frei, so daß sie keine Ehebrecherin ist, wenn sie einem andern Manne zu eigen wird.
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Gibt sie sich also zu Lebzeiten ihres Mannes einem anderen Mann hin, so führt sie den Namen Ehebrecherin. Nach dem Tod ihres Mannes aber ist sie von dem Ehegesetz frei: sie ist dann keine Ehebrecherin, wenn sie sich mit einem anderen Mann vermählt.