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Und lagert euch außerhalb des Lagers sieben Tage lang, ihr alle, die ihr jemand erwürgt oder Erschlagene angerührt habt, und entsündigt euch am dritten und siebenten Tage, samt denen, welche ihr gefangen genommen habt.
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Und lagert euch aulter dem Lager sieben Tage, alle, die jemand erwurget Oder die Erschlagenen angeruhret haben, daß ihr euch entsundiget am dritten und siebenten Tage samt denen, die ihr gefangengenommen habt.